Allgemeine Geschäftsbedingungen



Rahmen für AGB und Verträge von Veranstaltern und Veranstaltungsagenturen
Fassung 12/02 der WKO

Vorbemerkung:
Zu Wesen und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB sind normierte (typisierte) Vertragsbestandteile, die jeweils auf Einzelverträge Anwendung finden. Sie werden daher nur gültig und rechtlich durchsetzbar, wenn dies bei Vertragsabschluß zwischen den Vertragsparteien (zB Veranstalter-Kunde) vereinbart wurde. Dies ist in der Praxis nicht immer einfach, sollte aber bestmöglich angestrebt werden: zB Hinweis auf AGB im Kassen/Zutrittsbereich bei Veranstaltungen, Affichierung der AGB dort und mehrfach am Veranstaltungsgelände, Auflage bei Vorverkaufsstellen etc.; zu spät ist es rechtlich jedenfalls, auf AGB erst auf der Rückseite einer Rechnung (Honorarnote) oder einer vom Kunden gekauften Eintrittskarte hinzuweisen. Ein Tipp wäre, im räumlichen Veranstaltungsbereich mehrfach auf die geltenden AGB hinzuweisen bzw diese deutlich sichtbar zu affichieren; es könnte dann zumindest uU gegenüber einem „Stammgast“ das stillschweigende Akzeptieren der AGB, die ihm aufgrund des wiederholten Besuches der Veranstaltungsstätte bekannt sein müssen, behauptet werden.
Darüber hinaus ist es nach langjähriger allgemeiner Übung im Geschäftsverkehr möglich, dass solche von der Kammer empfohlene Bedingungen zumindest zwischen Kaufleuten im handelsrechtlichen Sinne als Usance anerkannt werden; über das Vorliegen eines solchen Handelsbrauches können die Kammern auf jeweilige gerichtliche Aufforderung Bestätigungen verfassen.
Für den Vertragsabschluß über das Internet sind zusätzlich die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes zu beachten; vor einer elektronischen Kartenbuchung muß der Kunde die von Ihnen auf Ihrer Homepage wiedergegebenen AGB durch Anklicken zur Kenntnis nehmen, damit gelten die AGB auch als vereinbart (Beweisbarkeit, elektronische Protokollierung?!). Im Internet-Geschäftsverkehr gelten darüber hinaus erweiterte Rücktrittsmöglichkeiten zugunsten des Konsumenten. Informieren Sie sich am Internet-Portal der Wirtschaftskammern: www.wko.at, oder direkt bei den Experten Ihrer Landes-Wirtschaftskammer-Rechtsabteilung (auch schriftliche Unterlagen vorhanden!).
Zur Information: Friedrich Filzmoser-Heinrich Kopecky-Andreas Pircher-Wolfgang Zach, „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ – Mustertexte und Erläuterungen – Rechtsinfo der Wirtschaftskammer Österreich, Wien, Stand Dezember 1998
Die zitierten Rechtsvorschriften können Sie kostenlos im Internet unter http://www.ris.bka.gv.at  Rechtsinformationssystem (RIS) nachlesen.
Die hier vorgestellten Rahmen können sowohl für die Gestaltung von AGB als auch von Einzelverträgen verwendet werden.
Hinweis:
Sie können Ihren AGB, wenn sie unserem Rahmen entsprechen, folgende Präambel voransetzen:
„Entspricht den Rahmen-AGB für Veranstalter und Veranstaltungsagenturen, herausgegeben und empfohlen von den Fachorganisationen der Freizeitbetriebe in den Wirtschaftskammern Österreichs“
1. RAHMEN-AGB FÜR VERTRÄGE ZWISCHEN DEN EIGNERN VON/VERFÜGUNGSBERECHTIGTEN ÜBER VERANSTALTUNGSSTÄTTEN UND VERANSTALTERN (Haus-, Platzordnung)
Siehe dazu den ausformulierten Mustervertrag!
2. RAHMEN-AGB FÜR VERANSTALTER: für Verträge zwischen Veranstalter und Kunden (Besuchern, Publikum) (Haus-, Platzordnung)
Variante A: Veranstalter, der nicht Eigentümer der Veranstaltungsstätte ist (Inhaber, zB Mieter)

• Vertragsgegenstand: Diese AGB (Hausordnung, Platzordnung) gelten für alle Besucher (Teilnehmer) an in der Veranstaltungsstätte........................durchgeführten Veranstaltungen.
• Rücktrittsrecht des Kunden: (§ 3 KoschuG beachten); kein Rücktrittsrecht bei Besetzungsänderungen etc. im Rahmen des § 3a Abs 4 Z 2 KoschuG (Anmerkung: gemeint: „unmaßgebliche“ Besetzungsänderungen)
• • Rücknahme gekaufter Eintrittskarten (Stornierung):.....
• (Anmerkung: freiwillige Regelung; evt.alternativ Übernahme in Kommission
• Aufenthaltsrecht in der Veranstaltungsstätte: nur mit gültiger Eintrittskarte.....Zutritts- und Aufenthaltsverbote wo? (gekennzeichnete Flächen...), Regelung über Verlassen und Wiederbetreten der Veranstaltungsstätte:...  Regelung über Verlassen der Veranstaltungsstätte (zB innerhalb bestimmter Zeit nach Veranstaltungsende)
• Zulässigkeit von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen zu privaten/gewerblichen Zwecken
• Jugendschutzregelung:

(ggf. strenger als Gesetz)
• Rauchverbot, sonstige Ge- und Verbote:
• Anweisungen: Den durch Lautsprecher oder persönlich übermittelten (Sicherheits-)Anweisungen (welcher Personen? Kennzeichnung?) ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten bei sonstigem Verweis aus der Veranstaltungsstätte
• Besondere Gefahrenhinweise: (Voraussetzungen der Teilnehmer, zB gesundheitlicher Art, Fitneß-Check, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen etc.)
• Platzverweis: Fälle aufzählen (zB willkürliche Nichtbeachtung von (Sicherheits-)Anweisungen, Raufhandel, Trunkenheit, Drogen, Verschmutzung, Ruhestörung, Störung des öffentlichen Anstandes, Jugendschutz,...)  (teilweise) Erstattung des Eintrittsgeldes?
• Mitnahme von Tieren in die Veranstaltungsstätte:

Ggf.Sonderregelung für Partnerhunde von Behinderten (Anmerkung: allf.gesetzliche Regelung im Veranstaltungsrecht beachten!)
• Mitnahme von Speisen und Getränken
• Gegenstände, die beim Eingang gegen Wiederausfolgung abzugeben sind: (Aufbewahrungs-Entgelt? – Verwahrung!)

• Regelung bei Absage/Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt:
-Erstattung des Eintrittsgeldes: ja (wie, wo, wann?)/nein/aliquot (Kriterium: Gesamtzeitdauer der Veranstaltung/durchgeführte Veranstaltung vor Abbruch)/Gutschrift (für welche Veranstaltung, an welchem Ort, zu welcher Zeit, gültig bis.....)
• Regelung bei Absage/Abbruch der Veranstaltung aus anderen Gründen (zB Krankheit der Künstler)
-Erstattung des Eintrittsgeldes: ja (wie, wo, wann?)/aliquot (Kriterium: Gesamtzeitdauer der Veranstaltung/durchgeführte Veranstaltung vor Abbruch; nur möglich, wenn maßgebender Teil der Veranstaltung abgewickelt wurde)/wahlweise Gutschrift (für welche Veranstaltung, an welchem Ort, zu welcher Zeit, gültig bis.....)
• Ausschluß des Ersatzes von indirekten oder Folgeschäden.
• Ggf.: Versicherung der Veranstaltungsteilnehmer? (Inhalt des Versicherungsschutzes, Beginn, Ende) – oder Hinweis darauf, dass Besucher nicht versichert sind!
• Klag- und Schadloshaltung des Veranstalters gegenüber dem Eigentümer der Veranstaltungsstätte seitens des Kunden für von diesem rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden

3. RAHMEN-AGB FÜR VERANSTALTUNGSAGENTUR: für Verträge mit Auftraggeber (Veranstalter) – vice versa zu verwenden!

-Restentgelt? (Kriterium für allfällige Aliquotierung: Gesamtzeitdauer der Veranstaltung/durchgeführte Veranstaltung vor Abbruch)
• Regelung bei Absage/Abbruch der Veranstaltung aus anderen Gründen (zB Krankheit der Künstler)
-Voller Honoraranspruch der Agentur: ja
-oder aliquot (Kriterium: Gesamtzeitdauer der Veranstaltung/durchgeführte Veranstaltung vor Abbruch; nur möglich, wenn maßgebender Teil der Veranstaltung abgewickelt wurde
• Stornoregelung: (freiwillig)
• Art der Verfügungsberechtigung des Auftraggebers (Veranstalters) über die Veranstaltungsstätte:

Eigentümer (unbeschränkte Verfügungsberechtigung)
oder beschränkte Verfügungsberechtigung (zB als Pächter, Mieter): Schad- und Klagloshaltung der Agentur durch AG betreffend die ordnungsgemäße Erfüllung des gegenständlichen Vertrages
• Gültigkeit mündlicher Neben- und Zusatzvereinbarungen: nur, wenn mit ..... (Angabe der Person) getroffen
Nebenabreden: Vertraulichkeit; Schutz/Vorbehalt des von der Agentur dem AG abgelieferten Veranstaltungskonzeptes (Ideenschutz), auch nach Vertragsbeendigung, insbesondere auch im Falle des Nichtzustandekommens oder vorzeitigen Endes des Vertragsverhältnisses; bzw separate Honorierung von Konzept/Idee
• Gerichtsstand: des Auftraggebers/Auftragnehmers (Agentur)/Leistungsortes
• Anzuwendendes Recht: (österreichisches)
• Schiedsgerichtsklausel, Mediation

4. RAHMEN-AGB FÜR VERANSTALTUNGSAGENTUR/VERANSTALTER: für Verträge mit Subunternehmern/Zulieferern (Vertragspartnern, VP)
• Nachweis erforderlicher beruflich-fachlicher Qualifikationen des VP:
• Genaue Leistungsdefinition:

• Gültigkeit mündlicher Neben- und Zusatzvereinbarungen: nur, wenn mit ..... (Angabe der Person) getroffen
• Erfüllung: Beginn/Dauer/Beendigung des Leistungszeitraumes, evt.ggf.gesonderte Fixgeschäft-Vereinbarung; ggf: Pflicht zur persönlichen Erfüllung (keine Subunternehmer)
• Beistellung folgender Gutachten/Zertifikationen – Erfüllung bestehender anerkannter Normen (DIN, Ö-Norm, ISO udgl):
• Haftpflichtversicherung des Partners: (Inhalt, Deckungssumme, Gültigkeit)
• Leistungsort(e):
• Geltung der bestehenden Haus- oder Platzordnung (AGB Muster 1)
• Probeläufe:
• Zeitplan für Auf- und Abbau
• Entgelt: Zahlungsart, -ziel; Abschlagszahlungen – Regelung für Kostenüberschreitung gegenüber Vereinbarung – Verzugszinsen

• Regelung bei Absage/Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt:
-Bezahlter Vorschuß bleibt Subunternehmer/Lieferant Restentgelt? (Kriterium für allfällige Aliquotierung: Gesamtzeitdauer der Veranstaltung/durchgeführte Veranstaltung vor Abbruch)
• Regelung bei Absage/Abbruch der Veranstaltung aus anderen Gründen (zB Krankheit der Künstler)

Kontakt:

Peter Rieser
Telefon: +43 664 2416847
E-Mail: office[at]mugls.at
8600 Oberaich – Landskronstraße 1

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